AGB
Stand: Januar 2009
1. Abschluss des Reisevertrages
a) Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters(Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden,Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Bei Vertragsschluss oderunverzüglich danach wird dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung ausgehändigt.Dazu ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchungweniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt. b) An die Reiseanmeldung ist derReisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch denVeranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzerführen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zumVertragsschluss. c) Telefonisch nimmt der Reiseveranstalter, worauf der Reisendeausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin derReisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende unverzüglichunterschrieben an den Veranstalter zurückzuleiten hat, und die Reisebestätigung geschlossenwird. Sendet der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Fristvon 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, so kann der Reiseveranstalter von derReservierung Abstand nehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederumunterlässt, die Reiseanmeldung unterschrieben an ihn weiterzuleiten.Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervonunberührt. Der Reiseveranstalter bestätigt dem Reisenden bei elektronischen Buchungen denZugang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. d) Weicht die Reisebestätigungvon der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuerVertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalbdieser Frist annehmen kann. Für die Annahme wird die rechtzeitige Rücksendung derunterschriebenen Reiseanmeldung empfohlen. e) Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt,den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichnetenFremdleistungen ist der Reiseveranstalter lediglich Reisevermittler. Bei diesenReisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung – außer bei Körperschäden – als Vermittlerausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten ausdem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einerVersicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Der Veranstalter haftet insoferngrundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl.§§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1.sinngemäß.
2. Zahlungen
a) Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nachAushändigung des Sicherungsscheines unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen zuleisten. b) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises zu zahlen. c) DerRestbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen, – bei Reisen mit einerMindestteilnehmerzahl nach Ziff. 11. allerdings frühestens zwei Wochen – vor ReisebeginnZug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reiseerforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.d) Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten denReisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegenAushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/odervorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein). e) Die Verpflichtung zurAushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24Sunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt.
3. Leistungen
a) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlussesmaßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiterenVereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. Ziffer 3.b)ist zu beachten. b) Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungenoder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung undinsbesondere in die Reisebestätigung aufgenommen werden. Auf Ziffer 1.a) dieserBedingungen wird Bezug genommen.
4. Preisänderungen
a) Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 %des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschlusskonkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmteLeistungen, wie Hafen oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffendeReise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständenberuhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vomBeförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreisauswirkt. b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbartenAbreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 4.a) zulässige Preisänderung hat derReiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zuerklären. c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % desGesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahmean einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in derLage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebotanzubieten. d) Die Rechte nach Ziffer 4.c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärungdes Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Leistungsänderungen
a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt desReisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalternicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit dieÄnderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchtenReise nicht beeinträchtigen. b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hatder Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zuerklären. c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann derReisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestensgleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solcheReise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziffer 4.c) giltentsprechend. d) Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte(insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
6. Rücktritt des Kunden
a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlichpauschal folgende Entschädigungen zu zahlen: Erfolgt der Rücktritt bis vier Wochen vorReisebeginn 5 % des Gesamtreisepreises, erfolgt der Rücktritt bis drei Wochen vorReisebeginn 15 % des Gesamtreisepreises, bei Rücktritt bis zu zwei Wochen vor Reisebeginn35 % des Gesamtreisepreises, bei Rücktritt bis eine Woche vor Reisebeginn und danach fallen50 % des Gesamtreisepreises als Stornokosten an. b) Maßgeblich für den Lauf der Fristen istder Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter oder bei der Buchungsstelle. DemReisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen. c) Dem Reisenden wird ausdrücklich derNachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder dieEntschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale.
7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann derReiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen ein Bearbeitungsentgelt von15 Euro verlangen, soweit er nach entsprechender Information des Reisenden nicht einehöhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug desWertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was derReiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann.
8. Ersatzreisende
a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, soferndieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzlicheVorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Reiseveranstalter derTeilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. b) Der Reisende und der Dritte haften demReiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis. c) Der Reisende und der Drittehaften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Drittenentstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert auf 15 Euro, wobei es dem Reisenden unddem Dritten ausdrücklich gestattet ist, einen niedrigeren oder keinen Mehraufwandnachzuweisen.
9. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt(z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern dieErstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht inAnspruch genommener Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerheblicheLeistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördlicheBestimmungen entgegenstehen.
10. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotzAbmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalterund/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sichnicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall derReisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus eineranderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche imübrigen bleiben unberührt.
11. Mindestteilnehmerzahl
a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in derReisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist(spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Reiseveranstaltererklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 11.a) unverzüglichnach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vorReisebeginn zugehen lassen. c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestensgleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solcheReise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. d) Der Reisende hatsein Recht nach Ziffer 11.c) unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstaltersdiesem gegenüber geltend zu machen. e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nachZiffer 11.c) Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglichzurückzuerstatten.
12. Kündigung infolge höherer Gewalt
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbareUmstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug derLanderechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünftenoder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages. b) ImFall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringendeReiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. c) DerReiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertragdie Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichenMaßnahmen zu ergreifen. d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zurHälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
13. Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen,sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in derBeseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. b) Der Reisendekann die Herabsetzung des Reisepreises nach § 638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn er den oderdie Reisemängel beim Reiseleiter, oder falls dieser nicht erreichbar ist, beim Reiseveranstalterdirekt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber demReiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon und Telefaxnummern ergeben sich ausden Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihmkeine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als diegeminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. Die §§346 Abs. 1, 347 Abs. 1 des BGB finden entsprechende Anwendung. c) Ist die Reisemangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmtenangemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und denErsatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wennder Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden diesofortige Selbsthilfe rechtfertigt. d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblichbeeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreichtdie Frist nutzlos, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung istentbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigungdurch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenndem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Reiseveranstaltererkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. e) Bei berechtigter Kündigung kann derReiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringendeReiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert dererbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbartenReiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 BGB ). Das gilt nicht, sofern die erbrachtenoder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. DerReiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge derVertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst,so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen. f) DerReisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegenNichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den derReiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
14. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelleSchäden gering zu halten. Auf die Ziffern 10. und 13. wird Bezug genommen.
15. Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind,ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, aa) soweit ein Schaden des Reisenden wedervorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder bb) soweit der Reiseveranstalter füreinen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens einesLeistungsträgers verantwortlich ist. b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zuerbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhendegesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unterbestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kannsich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und diedarauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. c) Bei eindeutig und ausdrücklich alsvermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziffer 1.e) dieser Bedingungen zu beachten. d) Für allegegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung,die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter beiSachschäden bis 4000 Euro. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftungfür Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. DieseHaftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Dem Reisenden wird indiesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall oderReisegepäckversicherung empfohlen.
16. Ausschlussfrist und Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGBausgenommenKörperschäden - hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglichvorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisendedie genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. b) Ansprüche desReisenden im Sinne der Ziffer 16.a)- ausgenommen Körperschäden - verjähren grundsätzlichin einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung,dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an denReiseveranstalter durch den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die inZiffer 16.a) betroffenen Ansprüche in zwei Jahren. c) Schweben zwischen dem Reisendenund dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruchbegründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder derReiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung trittfrühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. d) Im übrigen gilt, insbesondere auchbei arglistigem Verschweigen des Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
17. Pass, Visa und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
a) Der Reiseveranstalter weist auf Pass, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zurErlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihmherausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durchUnterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesonderevor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutscheStaatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten. b) Beipflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat derReisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht derReiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc.verpflichtet hat. c) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für dieReise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B.keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfreizurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten dieZiffern 6. (Rücktritt des Kunden) und 9. (Reiseabbruch) entsprechend.
18. Gerichtsstand
a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen. b) Für Klagen desReiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nichtum Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oderAufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitzdes Reiseveranstalters maßgeblich.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit desReisevertrages im übrigen.


